Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
a) Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für unsere sämtlichen Verkäufe, Lieferungen und Leitungen rechtsverbindlich. Nebenabsprachen, Änderungen bzw. Ergänzungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung gültig.
b) Der Vertrag unterliegt dem von uns gewählten Recht. Vertragsstatut für unsere sämtlichen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hiervon abweichende internationale Rechtsbestimmungen werden ausgeschlossen.
c) Geschäftsbedingungen des Bestellers, gleich welcher Art, sind für uns nicht verbindlich und werden durch unsere Geschäftsbedingungen außer Kraft
gesetzt.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen, Preise
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Angebotsunterlagen, wie Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, falls wir nicht ausdrücklich erklären, daß sie verbindlich sind. Das gleiche gilt auch für Unterlagen und Angaben der Herstellerwerke.
Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wurde.
b) Aufträge, Auftragsänderungen und –ergänzungen, Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
c) Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Montage und Mehrwertsteuer.
Wir behalten uns vor, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Materialpreise und Löhne erhöht wurden.
d) Montage und Installation sind in den Preisen nicht enthalten.
Erfolgt auf Wunsch des Käufers die Installation durch uns, so ist unseren Monteuren nach Verlangen die Arbeitszeit durch den Käufer zu bestätigen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, den Monteuren unverzüglich eine schriftliche Bescheinigung über den Abschluß der Montage auszuhändigen. Wir übernehmen keine Haftung für Arbeiten unserer Monteure und Montagehelfer, die nicht mit der Lieferung und Montage zusammenhängen oder für Arbeiten, die vom Käufer veranlaßt wurden.
3. Lieferung
a) Vereinbarte Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich und verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager. Sie beginnen erst mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlungen und der vom Käufer zu liefernden Unterlagen. Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Unvorhergesehene Ereignisse wie z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrungen, Materialmangel, Betriebseinschränkungen usw. berechtigen uns, ganz oder teilweise von der Lieferungspflicht zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.
b) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Auf Verlangen des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung versichert.
c) Verpackung wird dem Käufer billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Zahlung
a) Bei Wechsel- oder Scheckannahme gilt die Zahlung an uns erst als erfolgt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Diskont, Wechselsteuer und sonstige, aus der Annahme von Wechseln und Schecks entstehenden Unkosten, gehen zu Lasten des Käufers.
b) Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltenden Kreditzinsen, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Im Falle gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges, auch bei vereinbarten Teilzahlungen, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung, auch aller in diesem Zusammenhang erbrachten Nebenleistungen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen.
c) Die von uns gelieferte Ware (Maschinen, Geräte, Ersatzteile und Zubehör) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Ein Weiterverkauf oder eine nicht aussonderbare Verarbeitung der von uns gelieferten Waren ohne unsere ausdrückliche Zustimmung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises ist nicht gestattet. Diese Erklärung ist zugleich Bestandteil der Kaufvereinbarungen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Ver-
pfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.
d) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit anderen
uns nicht gehörenden Waren, verarbeitet oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Wir behalten uns den Widerruf der Einziehungsermächtigung und die Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner für den Fall vor, daß der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird.
f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
g) Pfändung oder andere Beeinträchtigungen des Sicherungsgutes durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich mitteilen.
h) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden in ausreichender Höhe zu versichern.
6. Montage und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen
a) Hierfür gelten diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sinngemäß. Wir sichern sachgemäße Ausführung zu, soweit diese Leistungen im Lieferungsumfang enthalten und schriftlich festgelegt sind. Notwendige Helfer sind auf Verlangen bauseits zu stellen. Bauarbeiten sind vom Käufer auszuführen. Die Montagekosten werden nach unseren Montagerichtsätzen, unter Zugrundelegung von Nachweisen für Arbeitsstunden und geliefertes Montagematerial, gesondert berechnet. Bei Rückgabe vereinbarungsgemäß gelieferter Teile erfolgt Vergütung entsprechend der Wiederverwendungsmöglichkeit, abzüglich eventueller Rückfrachtkosten und entsprechender Bearbeitungsgebühr.
b) Vor Inbetriebnahme und Einregulierung sind vom Betreiber rechtzeitig die behördlichen Genehmigungen beizubringen sowie die rechtlichen und bauseitigen Voraussetzungen zu erfüllen.
7. Reparaturen
a) Reparaturen an Maschinen und Anlagen werden kurzfristig und, wenn möglich, im Betrieb des Kunden ausgeführt.
b) Geräte und Geräteteile, die nur in unserer Werkstatt oder im Herstellerwerk instandgesetzt werden können, sind uns frei Haus anzuliefern. Die Reparaturkosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
8. Gewährleistung
a) Gewähr leisten wir ab dem Versandtag, und zwar für neue Maschinen und Geräte gemäß den Gewährleistungszeiten der Herstellerwerke
für gebrauchte, jedoch werkstattüberholte Maschinen
und Geräte, für eine Dauer von 6 Monaten,
für Ersatzteile und Zubehör nur soweit die Unterlieferanten uns gegenüber verpflichtet sind.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterworfen sind, wie Bezüge, Federn, Dichtungen usw. Für schadhafte Teile, die unter die Gewährleistung fallen, leisten wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern aus. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzusenden. Bei Fehlschlagen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises oder die Annullierung des Kaufvertrages wird dem Käufer nur der gezahlte Kaufpreis des davon betroffenen Teiles der Bestellung erstattet. Eine weitergehende Ersatzpflicht für Sach- oder Rechtsmängel, insbesondere für Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie Schadenersatz für Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, ist ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für Montagearbeiten oder sonstige Leistungen. Werden Monteure zur Feststellung angeblicher Mängel von uns entsandt, so trägt der Käufer die Kosten, wenn die Beanstandung unbegründet oder von uns nicht zu vertreten war.
b) Gewährleistungsangaben gelten unter der Voraussetzung sachgemäßen Betriebes und Beibehaltung des Lieferumfanges. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden.
c) Nicht werkstattüberholte Gebrauchtmaschinen / -Geräte und Reparaturarbeiten sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Aschaffenburg. Der Gerichtsstand Aschaffenburg gilt auch für Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel.
Dezember 1999
Hornung GmbH INDUPRESS & Co. KG
D-63768 Hösbach